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Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1)
Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2)
Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller sowie für Nachbestellungen im Rahmen eines bereits vorhandenen Vertragsverhältnisses.


§ 2 Angebot – Auftragsbestätigung

(1)
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht schriftlich als fest bezeichnet und zeitlich begrenzt sind.

(2)
Alle Angebote und Auftragsbestätigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


§ 3 Mitwirkungspflichten des Bestellers

(1)
Der Besteller ist verpflichtet, uns alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen  oder zweckmäßigen Unterlagen zu übergeben.

(2)
Der Besteller ist für die Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtzeitige Übergabe der von ihm zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen verantwortlich.

(3)
Bei Lieferungen frei Baustelle ist der Besteller zur  Bereitstellung geeigneter Fahrwege und zur unverzüglichen Entladung verpflichtet; er haftet für die aus der Nicht- oder Schlechterfüllung dieser Pflichten resultierenden Schäden und Aufwendungen.


§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen

(1)
Preise und Zahlungsbedingungen verstehen sich nach der Auftragsbestätigung.

(2)
Die Abrechnung erfolgt nach Flächenmaß gemäß den vom Besteller freigezeichneten Werkfertigungsplänen und dem vereinbarten, in der Auftragsbestätigung festgeschriebenen Abrechnungsmodus. Öffnungen und Aussparungen werden übermessen. Der Grundpreis gilt für die beim Lieferwerk gültigen Standardmaße. Für Minderbreiten, Querfertigung, Aussparungen, Wasserkanten, eingebaute Dübel, Steckdosen, Gitterträger, zusätzlichen Mehrbeton und sonstige Zusatzleistungen werden Zuschläge gemäß unserer Preisliste für Zusatzleistungen berechnet, die hiermit als vereinbart gilt.

(3)
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(4)
Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder andere Schuld uns überlassen.

(5)
Unsere sämtlichen Forderungen werden sofort fällig, wenn der Besteller mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit uns gegenüber in Verzug gerät bzw. wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen. Das Gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird.

(6)
Bei Zahlungs- und Annahmeverzug des Bestellers sind wir nach unserer Wahl berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Dies gilt auch, falls der Besteller sich in Zahlungs- oder Annahmeverzug in einem anderen mit uns bestehenden Schuldverhältnis befindet oder schuldhaft seine Mitwirkungspflichten verletzt.

(7)
Kommt der Vertrag durch einen vom Besteller zu vertretenden Grund nicht zur Ausführung, so haben wir Anspruch auf Ersatz der uns dadurch entstandenen Schäden.

Dies sind 

Vor Beginn der Fertigung: 15 % des Kaufpreises
Während der Fertigung:70 % des Kaufpreises
Nach Fertigstellung: 90 % des Kaufpreises  

es sei denn, der Besteller kann den Nachweis erbringen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.   Darüber hinaus ist der Besteller verpflichtet, die anfallenden Entsorgungskosten zu tragen.   Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.


§ 5 Lieferung

(1)
Der Beginn der von uns nach Freigabe der Werkfertigungspläne angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2)
Alle Fälle von höherer Gewalt, Verkehrsstörungen und behördlichen Verfügungen und andere von uns nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. Dies gilt auch für die Fälle des Rohstoff- und Energiemangels.

(3) 
In den Fällen des vorhergehenden Absatzes sind wir ferner – unbeschadet des § 7 – zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche (20 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken.

(4)
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt voraus, dass der Besteller seine Mitwirkungsverpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Im Falle der Nachfristsetzung nach § 4 V S. 1 der Liefer- und Zahlungsbedingungen verlängert sich die vertragliche Ausführungsfrist um die Dauer der Nachfrist.

(5)
Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Zahlung des Kaufpreises oder sonstiger Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen durch eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet wird, oder kommt der Besteller mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug, sind wir berechtigt, die Lieferung des Kaufgegenstandes solange zu verweigern, bis der Kaufpreis und die sonstigen Forderungen bewirkt sind oder Sicherheit hierfür geleistet wurde.

(6)
Die Lieferung erfolgt gemäß Auftragsbestätigung und den vom Besteller durch Unterschrift freigegebenen Werkfertigungsplänen.

(7) 
Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Wahl der Transportart bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Transportart vereinbart ist.

(8)
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(9)
Der Empfang der Ware ist durch deutliche Firmenangabe, Baustellenbezeichnung und Unterschrift auf dem Lieferschein zu bestätigen. Reklamationen sind vom Besteller sofort auf dem Lieferschein zu vermerken.

(10)
Wir sind berechtigt, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nichts anderes vereinbart ist. Beanstandungen von Teilmengen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.

(11)
Im Falle des Lieferverzuges haften wir für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % pro Woche, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Wertes der noch offenstehenden Lieferung.


§ 6 Mängelhaftung

(1)
Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages, sie sind unverbindlich und wir übernehmen für diese keine Haftung.

(2)
Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser erkennbare Mängel, Falschlieferungen und Fehlmengen unverzüglich nach der Lieferung und vor dem Einbau der Betonfertigteile schriftlich geltend gemacht hat bzw. versteckte Mängel und Fehlmengen innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt hat.

(3)
Unsere Produkte werden unter Verwendung natürlicher Zuschlagstoffe hergestellt und können daher bestimmten Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen, wie z. B. Ausbleichungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker- oder Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Beschaffenheit dar.

(4)
Schadensersatz- und Rücktrittsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(5)         
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl berechtigt in Form einer Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache nachzuerfüllen. Schlägt die von uns gewählte Art der Nacherfüllung fehl, wird sie unsererseits nach § 439 III BGB verweigert oder ist sie unzumutbar, so kann nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.

(6)         
Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schadensersatz-ansprüche aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers,  der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht. Unsere Haftung für Schadensersatz  statt der Leistung ist in jedem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7)
Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

 

§ 7 Gesamthaftung

(1)         
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(2)         
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1)         
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2)         
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(3)         
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. In diesem Fall gelten bezüglich der Einziehung der Forderung die Regelungen des vorherigen Absatzes entsprechend.

 

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1)         
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Montabaur Gerichtsstand.

(2)         
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3)         
Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Zahlungen ist Montabaur.